1. Rechtsform, Zweck und Sitz
1.1. Name
Unter dem Namen „Aktion für katholische Schulen Zürich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des ZGB.
1.2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Freien Katholischen Schulen Zürich (FKSZ) durch finanzielle Beträge und ideelle Unterstützung.
Der Verein ist gemeinnützig und schliesst jeden finanziellen Gewinn für seine Mitglieder aus.
1.3. Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
2. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung des in Art. 1.2 genannten Vereinszwecks haben.
· Der Beitritt erfolgt durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
· Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt
schriftlich.
· Der Vorstand kann einen Ausschluss aus wichtigen Gründen
herbeiführen. Die betroffene Person kann gegen diesen
Entscheid bei der Generalsversammlung Beschwerde
einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt nicht
bezahlt, kann dies zum Ausschluss aus dem Verein führen.
3. Organisation
3.1. Organe
Die Organe des Vereins sind:
· Generalversammlung
· Vorstand
· Rechnungsrevision
3.1.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und findet jährlich bis spätestens 30. Juni statt.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Die Mitglieder erhalten zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung einen schriftlichen Jahresbericht der Präsidentin/des Präsidenten. Die Jahresrechnung sowie der Bericht der Rechnungsrevision liegen an der Generalversammlung zur Einsicht auf. Der Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
· Verabschiedung und Änderung der Statuten
· Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
· Genehmigung der Berichte und Abnahme der
Jahresrechnung
· Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und
der Revisionsstelle
· Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Die Generalversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.
3.1.2. Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Jede Schule der FKSZ hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Der Vorstand setzt die rechtsverbindliche Unterschriftenreglung fest.
Der Schulrat der FKSZ lässt sich durch eine Delegierte/Delegierten im Vorstand der AkSZ vertreten. Die Schulleitung der FKSZ stellt die Kommunikation zwischen den beiden Vereinen AkSZ und FKSZ sicher.
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist zudem für die Buchführung des Vereins zuständig und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über die Höhe der Beiträge an die Schule. Diese können zweckgebunden oder frei sein.
3.1.3. Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevision besteht aus zwei Revisoren/innen. Diese werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Sie überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor.
4. Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins bestehen aus ordentlichen Mitgliederbeiträgen und ausserordentlichen Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnissen sowie dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Aktiven des Vereins gehen auf eine entsprechende Nachfolgeorganisation mit ähnlichem Zweck oder auf die FKSZ über.
6. Statutenrevision
Über die Revision der Statuten entscheidet die Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung.
7. Inkraftsetzung
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. Mai 2019 beschlossen. Sie ersetzten diejenigen vom 19. Mai 2008 und treten sofort in Kraft.
Zürich, 7. Mai 2019
Präsident Vizepräsidentin
Oliver Schärli Silja Rohr-Mentele
Aktion für katholische Schulen Zürich
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